Regeln für Kassenbuch
In vielen Geschäften ist das Kassenbuch sehr wichtig, da diese Quelle oft jeden Tag benutzt wird.
Gemäss dem Artikel 957 Abs. 1 des Obligationenrechts haben alle Unternehmen mit einem Umsatz von über CHF 500’000 jährlich eine Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Die kleineren Unternehmen können selbst entscheiden, wie umfangreich sie ihre Buchhaltung machen möchten. Für solche Unternehmen gibt es die Möglichkeit, nur eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu machen und ihre Vermögenslage zu dokumentieren. Auch bei dieser simplen Buchführung muss das Kassenbuch folgende Minimal-Angaben enthalten: Datum, Belegnummer, Buchungstext, Betrag, Kontierung und Saldo.
In einem Kassenbuch müssen Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Privatentnahmen und Privateinlagen aufgezeichnet werden. Korrekte chronologische Buchungen der Einnahmen und Ausgaben sind gemäss den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchhaltung (OR Art. 957a Abs. 2) erforderlich. Ausserdem ist es nicht erlaubt, alle Belege nur einmal im Jahr zu buchen.
Für ein ordentlich geführtes Kassenbuch gelten folgende Grundsätze und Anforderungen:
- Keine Buchung ohne Beleg
- Alle Belege sind während zehn Jahren aufzubewahren (OR Art. 958f Abs. 4 und Abs. 1)
- Buchungen und Belege dürfen nicht geändert werden können (OR Art. 958f Abs. 4)
- Eine regelmässige Kassenprüfung ist erforderlich
- Es darf keinen negativen Kassenbestand geben
- Überweisungen zwischen Kasse und Bank müssen auch gebucht werden
- Alles muss chronologisch gebucht werden, keine beliebige Tagesfolge (OR Art. 957a Abs. 2)